Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)

Zum 1. Oktober 2022 tritt die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)“ in Kraft. Darin sind folgende Dinge geregelt [im Folgenden werden Auszüge aus der Verordnung zusammenfassend und vereinfachend ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit dargestellt]:

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I. Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,

  1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert sind,
  2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
  3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem eingesetzt werden oder
  4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten.

Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeerzeugung sind unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig notwendig:

  1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen,
  2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkungen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und Information des Betreibers, dazu insbesondere zu Sommerabschaltung, Urlaubsabsenkungen, Anwesenheitssteuerungen,
  3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz,
  4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Rege-lungen zum Gesundheitsschutz,
  5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern.
  6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaß-nahmen.

Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind. RECUN Energieberatung ist somit durchführungsberechtigt.

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II. Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung

Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch abzugleichen

  • bis zum 30. September 2023
    • in gewerblichen, industriellen und kommunalen Gebäuden ab 1 000 Quadratmeter beheizter Fläche oder
    • in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten.

  • bis zum 15. September 2024
    • Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.

Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens folgende Planungs- und Umsetzungsleistungen:

  1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1 : 2020-4,
  2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur,
  3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Komponenten des Heizungssystems und
  4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.

Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist einschließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberechnung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen.

Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.

RECUN Energieberatung verfügt über die notwendige Erfahrung, Software sowie Zulassungen zur raumweisen Heizlastberechnung nach DIN EN 12831. Insbesondere haben wir uns dabei auf gewerbliche, industrielle und kommunale Gebäude spezialisiert.

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Disclaimer: Sämtliche Angaben basieren auf der „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)“ und stellen keinerlei Rechtsberatung dar. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte und Textauszüge auch keinerlei Gewähr übernehmen.

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